Ausgangslage
Ein Mandant hatte einen Maklervertrag unterschrieben, wonach der Makler die gezahlte Anzahlung als Vertragsstrafe behalten durfte, falls der Mandant den Kaufvertrag für die gewählte Immobilie letztlich nicht abschloss. Bei der Prüfung stellten wir fest, dass die Klausel im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes missbräuchlich war: Sie belastete einseitig nur den Verbraucher mit einer unverhältnismäßigen Sanktion, ohne entsprechende Pflicht des Maklers bei eigener Nichterfüllung.
Lösung
Wir teilten dem Makler schriftlich mit, dass die Klausel gegen das Verbraucherschutzgesetz verstößt und nichtig ist, es also keine Rechtsgrundlage für das Einbehalten der Anzahlung gibt. Wir kündigten an, bei Weigerung Klage zu erheben, was zusätzliche Prozesskosten für den Makler bedeuten würde. Die Position des Mandanten belegten wir mit Rechtsprechung zu gleich gelagerten Fällen zwischen Verbrauchern und Maklern.
Ergebnis
- Außergerichtliche Einigung zwischen Mandant und Makler
- Anzahlung vollständig zurückgezahlt
- Gerichtsverfahren samt Kosten und Verzögerungen vermieden