
Mit der Veröffentlichung des Privatinsolvenzgesetzes im Staatsanzeiger Nr. 54 vom 4. Juli 2025 schloss Bulgarien eine lange bestehende Lücke. Bis dahin war Bulgarien der einzige EU-Mitgliedstaat ohne umfassendes Privatinsolvenzrecht – mit schweren sozialen und wirtschaftlichen Folgen für überschuldete Menschen.
1. Gesetzlicher Hintergrund
Das Gesetz erfüllt eine zentrale Verpflichtung Bulgariens aus dem Nationalen Aufbau- und Resilienzplan. In einer Übergangszeit nahm das Justizministerium ein neues Insolvenzregister in Betrieb, in dem alle relevanten Akte und Verfahrensschritte erfasst werden; Eröffnungsanträge sind erst seit dessen Start möglich.
2. Anwendungsbereich und Begriffe
2.1. Voraussetzungen der Insolvenz
Zahlungsunfähig ist, wer mindestens 12 Monate lang Schulden von mehr als zehn gesetzlichen Mindestmonatslöhnen nicht begleichen kann. Zentral ist die Redlichkeit des Schuldners nach Art. 9: redlich ist, wer Verbindlichkeiten im Verhältnis zu Vermögen und Einkommen eingegangen ist und nicht zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hat. Das Gesetz zählt abschließend auf, was die Redlichkeit ausschließt, u. a.:
- strafrechtliche Verurteilung wegen Delikten gegen Gläubiger;
- ungerechtfertigte Erwerbslosigkeit;
- Verletzung der Pflicht zur Einkommenserklärung;
- unentgeltliche Verfügungen über Vermögen von erheblichem Wert;
- Eingehen von Verbindlichkeiten, die offensichtlich außer Verhältnis zum Einkommen stehen;
- falsche Angaben oder Behinderung des Insolvenzverwalters.
2.2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt nicht für Schulden von Einzelkaufleuten, Handwerkern oder Unternehmern – diese unterliegen weiter dem Handelsgesetz.
3. Das Insolvenzverfahren
3.1. Eröffnung und vorläufige Maßnahmen
Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners beim Bezirksgericht seines aktuellen Wohnorts eröffnet. Der Antrag muss umfassende Angaben zu Beschäftigung, Zahlungsunfähigkeit und Vermögen enthalten, mit den erforderlichen Unterlagen, Erklärungen und einem Schuldenbereinigungsplan. Das Gericht kann weitere Beweise anfordern und von Amts wegen Sicherungsmaßnahmen anordnen – Pfändung, Belastung oder Aussetzung von Vollstreckungen.
3.2. Verfahrenseröffnung und Insolvenzverwalter
Liegen die Voraussetzungen vor, stellt das Gericht die Insolvenz fest, eröffnet das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Dieser überwacht den fairen Ablauf und handelt für die Insolvenzmasse. Ab Eröffnung darf der Schuldner ohne Zustimmung des Verwalters keine Verwaltungs- oder Verfügungsgeschäfte über sein Vermögen tätigen, außer laufenden Ausgaben für den Grundbedarf. Gerichts- und Schiedsverfahren gegen ihn werden ausgesetzt; Vollstreckungen werden vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen beendet.
3.3. Schuldenbereinigungsplan
Ein zentraler Schritt ist der Schuldenbereinigungsplan, der Stundung oder Ratenzahlung bis zu drei Jahren vorsehen kann. Die Gläubigerversammlung stimmt darüber ab; das Gericht bestätigt ihn, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der bestätigte Plan bindet den Schuldner und alle Gläubiger mit vor der Eröffnung entstandenen Forderungen.
3.4. Insolvenzerklärung und Verwertung
Wird kein Plan bestätigt, erklärt das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, entzieht ihm Verwaltung und Verfügung über die Masse und ordnet die Verwertung an. Alle Verbindlichkeiten werden mit der Erklärung fällig. Zur Masse gehört das gesamte Vermögen – auch im ehelichen Gesamtgut –, mit Ausnahme unpfändbarer Gegenstände, darunter die einzige ständig bewohnte Wohnung.
3.5. Verteilung des Erlöses
Nach der Verwertung erstellt der Verwalter einen Verteilungsplan nach der Rangfolge des Art. 16. Nicht angemeldete Forderungen und nicht ausgeübte Rechte erlöschen.
4. Wirkungen der Insolvenz
Das Gesetz sieht zwei Wege zur Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners vor: die Erfüllung eines bestätigten Plans oder die Erschöpfung der Masse. Im zweiten Fall befreit die Gerichtsentscheidung von den nicht befriedigten Forderungen, mit Ausnahme ausdrücklich nicht befreiungsfähiger Verbindlichkeiten – Geldstrafen, Unterhalt und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
Wie wir helfen können
Wir beraten Privatpersonen zu den Eröffnungsvoraussetzungen, erstellen Antrag und Schuldenbereinigungsplan und vertreten den Schuldner vor Gericht und in der Gläubigerversammlung. Kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung Ihrer Situation.
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Häufige Fragen
- Was regelt das Privatinsolvenzgesetz?
- Das Gesetz schafft ein besonderes Verfahren, in dem überschuldete Privatpersonen eine gerichtlich überwachte Insolvenz beantragen können. Bei erfolgreichem Abschluss wird der nach Verwertung des Vermögens verbleibende Schuldenrest erlassen.
- Wer kann nach diesem Gesetz Insolvenz beantragen?
- Eine natürliche Person, die ihre Schulden nicht bedienen kann und deren Verbindlichkeiten ihr Vermögen übersteigen. Nicht anwendbar auf im Handelsregister eingetragene Kaufleute – für sie gelten die Insolvenzregeln des Handelsgesetzes.
- Was geschieht bei der Privatinsolvenz mit der Hauptwohnung?
- Die Hauptwohnung kann bis zu einer gewissen Schwelle geschützt sein, wenn sie die einzige Wohnung des Schuldners ist. Grundprinzip des Gesetzes ist der Schutz eines Mindestmaßes an Wohnraum.
Hinweis
Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage ändert sich – für eine aktuelle, verbindliche Einschätzung Ihres Falls kontaktieren Sie uns bitte.
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